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VEREIN FÜR GARTENBAU UND LANDESPFLEGE SULZBACH AM INN

gegründet: 28. Januar 1994

1. Vorstand: Nicole Bichler  Tel.: 08503/924294

SATZUNG

In der Fassung vom 12. März 2019

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Gartenbau und Landespflege Sulzbach am Inn".

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

(3) Der Sitz des Vereins ist Sulzbach am Inn, Gemeinde Ruhstorf an der Rott.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung.

(2)   Der Verein fördert und unterstützt eine eigene Kinder- und Jugendgruppe und deren Tätigkeiten. Er unterstützt darüber hinaus eigene Initiativen und Unternehmungen der Kinder- und Jugendgruppe. Dabei sind die Aktivitäten so zu organisieren, dass sie an die Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt, mitgestaltet und selbst organisiert werden können.  Die Kinder und Jugendlichen sollen (in der Gruppe) dadurch

  • den Wert der Natur und ökologische Zusammenhänge erkennen können,
  • durch Spiel und Geselligkeit sowohl ihre Persönlichkeit entfalten, als auch gemeinschaftliches, kameradschaftliches und soziales Verhalten entwickeln können,
  • zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement angeregt und
  • zu einem umweltbewussten Leben und verantwortungsvollen Umgang mit der Natur hingeführt werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

(4) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2)   Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(3)   Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4)   Die Mitgliedschaft endet

        a)      mit dem Tod des Mitgliedes,

        b)     durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines                 Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,

        c)      durch Ausschluß aus dem Verein.

(5)   Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann Innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

(6)   Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen an die übergeordneten Verbände (§ 5 (2)). Er ist jeweils im Januar eines Jahres im Voraus fällig.

§ 5 Organe

(1)      Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Vereinsleitung
  3. Die Mitgliederversammlung

(2)      Der Verein ist zugleich Mitglied des zuständigen Kreisverbandes, des zuständigen Bezirksverbandes und des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege.

§ 6 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden.

(2)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Vorstandsmitglieder jederzeit widerrufen. Sie bleiben solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

(3)      Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Ersatz barer Auslagen ist gestattet.

(4)     Der 1. und 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

(5)     Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist oder Kraft besonderen Auftrages des 1. Vereinsvorsitzenden.

(6)     Ausgaben, die den Haushaltsvorschlag um mehr als € 250,- überschreiten oder nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Vereinsleitung. Zahlungsanweisungen erteilt ausschließlich der Vorstand.

(7)     Aufgaben des 1. Vereinsvorsitzenden:

        a)      Er beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den Ort und das Lokal und leitet sie.

        b)     Er beruft Sitzungen der Vereinsleitung ein und leitet sie.

        c)      Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Vereinsleitung

(1)     Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand (§6), dem Schriftführer und dem Kassier.

(2)     Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Vereinsleitung jederzeit widerrufen. Sie bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

(3)     Die Vereinsleitung kann einen Beirat ernennen. Der Beirat kann aus 3 bis 7 Personen zusammengesetzt sein. Er soll beratend tätig sein und die Vereinsleitung bei den anfallenden Aufgaben und Arbeiten unterstützen. Ebenso kann aus der Kinder- und Jugendgruppe ein Vertreter berufen werden.

(4)     Die Vereinsleitung führt die Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere

        a)     Erstellung des Tätigkeitsberichts

        b)     Vorprüfung des Kassenberichts

        c)      Aufstellung Haushalts- und Arbeitsplan

        d)     Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages

        e)     Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge

(5)      Aufgaben des Kassiers:

        a)     Führen des Kassenbuches

        b)     Kassenbericht vor der Mitgliederversammlung

        c)      Einzug der Mitgliedsbeiträge

(6)   Aufgaben des Schriftführers:

        a)      Protokollführung bei allen Versammlungen

        b)     Tätigkeitsbericht vor der Mitgliederversammlung

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2)      Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

(3)      Die Einberufung muß schriftlich oder durch elektronische Medien mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen.

(4)      Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer  - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen.

(5)      Den Vorsitz führt der 1. Vereinsvorsitzende, ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Versammlungsleiter.

(6)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7)      Aufgaben der Mitgliederversammlung:

        a)      Genehmigung des Kassen- und Tätigkeitsberichtes. Entlastung der Vorstandschaft und der                 Vereinsleitung.

        b)      Genehmigung des Haushaltsvorschlages und des Arbeitsplanes.

        c)       Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.

        d)     Festsetzung und Änderung der Satzung.

        e)      Wahl der Vereinsleitung.

        f)       Ernennung von Ehrenmitgliedern.

        g)      Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.

        h)     Verbescheidung von Beschwerden über die Vereinsleitung.

        i)        Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1)      Anträge zur Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von 20 % der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(2)    Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3)      Für die Durchführung der Liquidation sind die §§ 47 ff BGB zu beachten. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der 1. und 2. Vereinsvorsitzende als Liquidatoren berufen. Sie vertreten je einzeln.

(4)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ruhstorf an der Rott, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig anerkannte Zwecke oder Einrichtungen gemäß dieser Satzung auf dem Gebiet der Ortschaft Sulzbach am Inn zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese  Satzung tritt nach der rechtsgültigen Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 12. März 2019 in Kraft. Sie ist allen Mitgliedern auszuhändigen. Eine Aushändigung in elektronischer Form ist ausreichend.

 

Sulzbach am Inn, den 12. März 2019